3.Änderung vom 28-04-2025
Satzung für die Bürgerstiftung Ballrechten-Dottingen
Präambel
Die Bürgerstiftung Ballrechten-Dottingen hat den Zweck, in Abstimmung mit den jeweils bestehenden Einrichtungen der Kirchen, Kommune, Verbände und Vereine die Lebensverhältnisse der Bürgerinnen
und Bürger aus der Gemeinde Ballrechten-Dottingen zu
fördern und zu verbessern. Sie will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwesen nachhaltig stärken und Kräfte für Innovation mobilisieren. Hierzu sollen Zustiftungen und Spenden eingeworben werden,
mit denen die Bürgerstiftung Ballrechten-Dottingen Projekte anstößt, fördert und durchführt. Die Bürgerstiftung will erreichen, dass die Bürger und Wirtschaftsunternehmen der Region mehr
Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Die Bürger sollen dazu motiviert werden, sich verstärkt ehrenamtlich auf allen Ebenen des Gemeindelebens zu engagieren.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Ballrechten-Dottingen
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Ballrechten-Dottingen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Der Zweck der Stiftung ist die Förderung gemeinnütziger Zwecke im Rahmen einer Bürgerstiftung, insbesondere,
a) Bildung und Erziehung,
b) Jugend- und Altenhilfe,
c) Kultur, Kunst und Denkmalpflege
d) Mildtätige Zwecke
Ä2 e) Umwelt-, Natur-, Tier- und Klimaschutz und Landschaftspflege,
f) traditionelles Brauchtum
g) Heimatpflege sowie
h) Sport und Gesundheit
(2) Die Stiftung fördert die im Absatz 1 genannten Zwecke durch die Beschaffung finanzieller Mittel und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften, welche diese Mittel unmittelbar
für diese steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Daneben erfüllt die Stiftung ihren Zweck auch durch die Durchführung eigener gemeinnütziger Projekte.
(3) Die Stiftung erfüllt ihren Stiftungszweck in erster Linie in Ballrechten-Dottingen. In Ausnahmefällen kann der Stiftungsvorstand zulassen, dass auch Projekte und Maßnahmen gemeinnützig
anerkannter Träger außerhalb von Ballrechten-Dottingen unterstützt werden, wenn dies im Sinn des Gemeinwesens der Bürgerschaft ist. Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die nach der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde Ballrechten-Dottingen gehören.
§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Spenden.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens, Spenden und alle sonstigen Mittel müssen grundsätzlich zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann für ein
angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen; dabei ist § 58 Nr. 5 der Abgabenordnung zu beachten.
(5) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen. Hierfür dürfen maximal acht bis 10 % der Erträge aus der Vermögensverwaltung eingesetzt werden.
(6) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Sie dürfen insbesondere gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um
die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke
nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen (zweckgebunden Rücklage bzw. Projektrücklage).
(7) Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens kann ein Teil des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt
werden, soweit dies die steuerlichen Bestimmungen zulassen.
(8) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft genannten Anfangsvermögen von 60.000 € (in Worten Sechzigtausend Euro).
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und möglichst sicher und Ertrag bringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig, soweit sie Wert erhaltend oder
Wert steigernd sind.
(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden.
Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung. Zustiftungen
im Sinne dieser Satzung sind solche, die der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsgeberin ausdrücklich als solche bestimmt und die einen Betrag von 1.000,00 € nicht unterschreiten. Erbschaften und
Vermächtnisse gelten als
Zustiftungen, auch wenn sie 1.000,00 € unterschreiten, es sei denn, dass bei der Zuwendung etwas anderes bestimmt ist. Zuwendungen an die Stiftung, die weniger als 1.000,00 € betragen und keine
Zustiftungen sind, werden als Spenden entgegengenommen.
Ä 3 (4) Die Bürgerstiftung kann Stiftungsfonds einrichten. Der Stiftungsfonds ist eine zweckgebundene Zuwendung in das Vermögen der Bürgerstiftung. Eine Mindestsumme zur
Errichtung eines solchen Fonds gibt die Bürgerstiftung vor und vereinbart das Zahlungsziel. Der Zustifter/die Zustifterin kann konkrete Zwecke für die Verwendung der Mittel des Stiftungsfonds
benennen, die im Rahmen des Satzungszwecks der Bürgerstiftung liegen müssen und einen Namenszusatz für den Stiftungszweck wählen.
Ä 3 (5) Die Bürgerstiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die treuhänderische Verwaltung von nicht rechtsfähigen (unselbständigen) Stiftungen
(Treuhandstiftungen) übernehmen, sofern die betreffende Stiftung Zwecke verfolgt, die der Satzung der Bürgerstiftung entsprechen. Eine Mindestsumme zur Errichtung einer solchen Treuhandstiftung
gibt die Bürgerstiftung vor und vereinbart das Zahlungsziel.
§5. Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind
(a) der Stiftungsvorstand
(b) die Stiftungsversammlung
Ä3 Die Mitglieder des Stiftungsvorstands und die des Vorstandes der Stifterversammlung werden durch die Mitglieder der Stifterversammlung gewählt. Auf Antrag können die
Vorstandsmitglieder durch Einzelwahl oder auch in geheimer Abstimmung gewählt werden.
(2) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen sowie vor Beginn jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und
nach Ende jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Angemessene und nachgewiesene Aufwendungen die im Auftrag oder im Tätigwerden für die Stiftung entstanden sind, können
erstattet werden.
(4) Die Haftung der ehrenamtlichen Mitglieder beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(5) Jedes Organ der Stiftung soll sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Stiftungsvorstand
Ä 3 (1) Der Vorstand besteht aus vier bis acht natürlichen Personen, darunter der/die Vorsitzende, bis zu zwei Stellvertreter/innen, ein(e) Schatzmeister(in), ein(e)
Schriftführer(in) sowie bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen. Diesen können durch den Vorstand bestimmte Aufgaben übertragen werden.
(2) Der Vorstand wird von der Stiftungsversammlung gewählt. Ein Mitglied der Stiftungsversammlung kann nur dann im Vorstand tätig sein, wenn seine Funktion in der Stiftungsversammlung ruht.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Stiftungsversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Vorsitzende während der Amtszeit aus, übernimmt
sein Stellvertreter den Vorsitz bis zur Wahl eines neuen
Vorsitzenden. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch
(a) Ablauf der Amtszeit
(b) Abberufung durch die Stiftungsversammlung - sie ist nur aus wichtigem Grund möglich
(c) Abberufung durch die Stiftungsbehörde
(d) Tod des Mitglieds
(e) Amtsniederlegung des Mitglieds. Sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären.
(5) Der Vorstand kann beratende Mitglieder hinzuziehen.
§ 7 Aufgaben, Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstands
(1) Dem Stiftungsvorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung. Er ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist.
Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Stiftungsversammlung und für eine
ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet der Stiftungsversammlung über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.
(2) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
a) Richtlinien für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens im Einvernehmen mit der Stiftungsversammlung,
b) Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens entsprechend diesen Richtlinien,
c) Richtlinien für die Verwendung der Stiftungsmittel im Einvernehmen mit der Stifterversammlung,
d) Verwendung der Stiftungsmittel entsprechend der Richtlinien,
Ä 2 (3) Der Stiftungsvorstand entscheidet durch Beschluss. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden in
Sitzungen mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Mit Zustimmung aller Mitglieder können Beschlüsse gemäß Absatz 2 auch schriftlich, in
anderer Textform oder telefonisch gefasst werden. Über die Beschlussfassung hat der Vorsitzende eine Niederschrift zu fertigen und allen Mitgliedern zu übersenden.
Ä 2 (4) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird dabei durch den Vorsitzenden des
Stiftungsvorstands oder dessen Stellvertreter jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstands gemeinsam vertreten (Vier-Augen-Prinzip). Einzelvertretungsbefugnisse und
Befreiungen von den Beschränkungen des § 181 BGB können durch die Stiftungsversammlung erteilt werden. Abhängig von der Entlastung haben sie eine Gültigkeit bis zur nächsten Stifterversammlung.
(5) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, über das Vermögen sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach
Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen
und über die Verwendung der Stiftungsmittel Rechenschaft abzulegen.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind berechtigt, an den Sitzungen der Stiftungsversammlung teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
§ 8 Stiftungsversammlung
(1) Die Stiftungsversammlung umfasst alle Stifterinnen und Stifter, die mindestens 1.000 € gestiftet haben.
Ä 1 (2) Stifterinnen und Stifter die weniger als diese Summe zugewendet haben, werden ebenfalls zur Stiftungsversammlung eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht. Das Stimmrecht
natürlicher Personen kann an eine einzelne natürliche Person vererbt werden. Sollten mehrere natürliche Personen Rechtsnachfolger Erben sein, so haben diese Rechtsnachfolger ihre Rechte und
Pflichten der Stiftung gegenüber durch einen gemeinschaftlichen Vertreter vertreten zu lassen. Solange der Vertreter nicht bestellt ist, ruhen die Stifterrechte. Die Annahme dieses Stimmrechts
hat die Erbin/der Erbe/ der vertretende Rechtsnachfolger dem Vorstand der Stiftung innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Erbfalles schriftlich zu erklären. Bei Institutionen und Unternehmen
ist das Stimmrecht nicht auf die Rechtsnachfolger übertragbar.
Ä 3 (3) Pro gestifteten 1.000, -- € erhalten die Stifter - auf deren Antrag - das Stimmrecht für eine Stimme – maximal aber fünf Stimmen- in der Stiftungsversammlung. Eine
Stimmübertragung auf andere Stifter/ innen sowie die Entsendung eines Stellvertreters/ einer Stellvertreterin sind zulässig. Bei der Stimmenübertragung gilt keine Stimmrechtsbegrenzung. Die
entsprechende Vollmacht ist schriftliche nachzuweisen.
(4) Die Stiftungsversammlung hat folgende Aufgaben:
Ä 1 (a) Die Stiftungsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n und eine/n Schriftführer/in für die Dauer von 4 Jahren.
Wiederwahl ist möglich.
(b) Die/der Vorsitzende vertritt die Stiftungsversammlung bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen. Die/der stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser
verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung beauftragt.
(c) Die Stiftungsversammlung wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Stiftungsvorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Sie kann
vom Stiftungsvorstand jederzeit Einsicht in sämtliche
Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr, über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten.
(d) Die Stiftungsversammlung nimmt alle ihr in dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Ihrer Zuständigkeit unterliegen insbesondere,
- die Wahl und ggf. Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands,
- die Prüfung und Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des
Tätigkeits- bzw. Rechenschaftsberichtes des Vorjahres,
- die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
- falls erforderlich und zweckdienlich kann die Stiftungsversammlung dem Stiftungsvorstand einen Stiftungsbeirat zur
Unterstützung beistellen,
- die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von mehr als 5.000 € (in Worten: fünftausend
Euro) im Einzelfall begründet werden.
(5) Die Stiftungsversammlung entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Die Sitzungen der Stiftungsversammlung werden durch die/den Vorsitzende/n nach Bedarf oder
auf Antrag des Stiftungsvorstands einberufen, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Die Stiftungsversammlung wird einberufen durch persönliche Einladung an die Stifter und/oder durch Bekanntmachung
im Amtsblatt der Gemeinde Ballrechten-Dottingen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
(6) Die Stiftungsversammlung ist unbesehen der tatsächlichen Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Jedes Mitglied hat eine bis maximal fünf
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
(8) Über das Ergebnis der Sitzung und die Beschlüsse der Stiftungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Schriftführer/in und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen
ist.
§ 9 Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifter zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten
erscheinen bzw. wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie
sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Prüfung vorzulegen. Satzungsänderungen bedürfen eines entsprechenden Beschlusses von der
Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder der Stiftungsversammlung.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse
nicht mehr sinnvoll erscheint. Dabei ist der ursprüngliche Wille der Stifter so weit als möglich zu berücksichtigen. Änderungen des Stiftungszwecks bedürfen eines entsprechenden Beschlusses von
jeweils drei Vierteln der anwesend stimmberechtigten Mitglieder von Stiftungsvorstand und Stiftungsversammlung.
(3) Die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist ebenfalls nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig und bedarf eines gleich lautenden
Beschlusses einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln der anwesend
stimmberechtigten Mitglieder der Stiftungsversammlung und des Stiftungsvorstandes.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen der Stiftung an die Gemeinde Ballrechten-Dottingen. Die Gemeinde hat das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke -
nach Möglichkeit für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke – zu verwenden.
(5) Sämtliche Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Von der zuständigen Finanzbehörde ist hierzu eine Stellungnahme
einzuholen.
§ 10 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.
(2) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Freiburg.
(3) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans sind
unaufgefordert anzuzeigen.
(4) Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.
Diese Satzung wurde von den Gründungsstiftern am 24.09.2012 erlassen. Das Regierungspräsidium hat als zuständige Stiftungsbehörde die Satzung der Bürgerstiftung Ballrechten-Dottingen vom 24.09.
2012 mit Erlass vom 19.10.2012 genehmigt.
Mit Schreiben vom 20.06.2018 hat das Regierungspräsidium Freiburg gemäß § 6 Satz 1 StiftGBW, die von der Stifterversammlung am 21.03.2018 gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 beschlossenen Satzungsänderungen
genehmigt. Demnach werden § 8 Abs.2 Satz 2 und
Abs. 4(a) Satz 1 der Satzung vom 24.09.2012 geändert. Ä 1
Mit Schreiben vom 29.12.2021 hat das Regierungspräsidium Freiburg gemäß § 6 Satz 1 StiftG die von der Stifterversammlung am 18.10.2021 gemäß § 9 Abs 1 der Stiftersatzung i. d. F. vom 24.09.2012
beschlossenen Satzungsänderungen bzw. -ergänzungen genehmigt. Demnach werden § 2 (e), § 4 (4), § 6 (1), § 7 (3), § 7 (4), und § 8 (3) der Satzung vom 24.09.2012 geändert. Ä 2
Mit Verfügung vom 15.07.2025 hat das Regierungspräsidium Freiburg die von der Stifterversammlung am 28.04.2025 gemäß § 9 Abs. 1 der Stiftungssatzung beschlossenen Satzungsänderungen bzw.
-ergänzungen genehmigt. Demnach werden § 4(4), § 4(5), § 5(1)
und § 6(1) in der Satzung vom 24.09.2012 geändert. Ä 3